FAMILIENHAFTE MITARBEIT IM BETRIEB

Immer wieder kommt es vor, dass Familienmitglieder unentgeltlich im Familienbetrieb aushelfen, um Saisonspitzen kurzfristig abzudecken. Oft stellt sich hier auch die Frage: „Muss ich ihn/sie anmelden?“ – „Was passiert, wenn ein Prüfer der Sozialversicherung in meinen Betrieb kommt?“ – „Kann er/sie das Trinkgeld behalten?“

Grundsätzlich gilt bei Mitarbeit von Familienmitgliedern im Betrieb, sofern diese unentgeltlich erfolgt, keine Begründung eines Dienstverhältnisses. Wichtig ist, dass es hier tatsächlich zu keiner Gewährung von Geld- oder Sachbezügen kommen darf.

Unter dem Begriff „Familienmitglieder“ werden hier EhegattInnen, Eingetragene PartnerInnen, LebensgefährtInnen und Kinder (ebenso Adoptiv- und Stiefkinder) verstanden. Es ist von der ehelichen Beistandspflicht bzw. einer Mitwirkungspflicht aufgrund der familiären Beziehung auszugehen, sodass kein Dienstverhältnis vermutet werden kann. Ein Dienstverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung getroffen wurde und eine wirtschaftliche Abhängigkeit in Form von Dienstverträgen, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos etc nach außen zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen müssen einem Fremdvergleich standhalten, das bedeutet, ein fremder Dritter müsste zu denselben Bedingungen arbeiten wie das Familienmitglied.

NEU seit Juni 2016:

Der Kreis der Angehörigen, die als „Familienmitglieder“ in diesem Zusammenhang bezeichnet werden, wurde um Großeltern und Geschwister erweitert. Auch hier kann von familienhafter Mitarbeit im Betrieb ausgegangen werden, die kein Dienstverhältnis begründet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er/sie bereits eine Pension oder vergleichbare Bezüge erhalten, sich in Ausbildung befinden oder einer voll versicherten Tätigkeit nachgehen.

Auch zum Begriff „Unentgeltlichkeit“ gibt es ab sofort eine wesentliche Erleichterung. So gelten freie oder verbilligte Mahlzeiten, geringfügige Zuwendungen (zB Arbeitskleidung, die der Helfer behalten darf) und geringfügige Trinkgelder (bis zu 30 EUR pro Tag) nicht als Entgelt.

WICHTIG! Obenstehende Regelungen gelten nur für Betriebe, die nicht in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden. Bei einer „Familien-GmbH“ wird dennoch immer ein Dienstverhältnis unterstellt.

Die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis und somit Versicherungspflicht vorliegt oder nicht, kann immer nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall erfolgen. Sollten Sie also Fragen zur familienhaften Mitarbeit oder anderen sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten, stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!