FERIALPRAKTIKANT IST NICHT GLEICH FERIALPRAKTIKANT

Vor allem in berufsbildenden Schulen sind in den Sommermonaten immer wieder Pflichtpraktika vorgesehen. Aber auch SchülerInnen, die kein verpflichtendes Praktikum machen müssen, suchen sich in den Sommermonaten eine Arbeitsstelle um ihr Taschengeld aufzubessern. Dabei kann es zu einigen Unsicherheiten kommen.

Dienstgeber fragen sich: „Wieviel muss der Praktikant/die Praktikantin verdienen?“

Eltern fragen sich: „Wieviel darf mein Kind überhaupt verdienen?“

SchülerInnen fragen sich: „Wieviel sollte ich verdienen?“

Dienstgeber:

Grundsätzlich gilt immer: „Schauen Sie in den, für Sie gültigen, Kollektivvertrag“.

In den meisten Kollektivverträgen ist die Vergütung für Praktikanten genau geregelt. Muss der Praktikant ein Pflichtpraktikum ablegen, gelten oft andere Bestimmungen als bei freiwilligen Ferialjobs. Ein Pflichtpraktikant kann hier entweder in einem regulären Arbeitsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Betrieb stehen. Dies unterscheidet sich vor allem in der praktischen Gestaltung wie Weisungsgebundenheit, persönliche Arbeitspflicht und Eingliederung in den Betrieb.

           Tipp für die Hotellerie/Gastronomie!

Bei einem Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe liegt der Hauptzweck in der praktischen Ausbildung – unter dem Aspekt des Kennenlernens der Berufswirklichkeit. (BMUKS Erl 8.1.1991)

Das bedeutet im Konkreten, dass alle arbeitsrechtlichen Regelungen gelten und der jeweilige Kollektivvertrag anzuwenden ist. Es besteht ein Anspruch auf ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr (Lehrjahr = vorangegangenes Schuljahr; zB: nach Abschluss der 1. Klasse gebührt für das

Sommerpraktikum die Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr).

Freiwillige Praktikanten in der Hotellerie und Gastronomie sind laut Kollektivvertrag für Arbeiter oder Angestellte je nach Verwendung zu entlohnen.

Eltern:

Die Hauptsorge der Eltern ist oftmals der Verlust der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, wenn die Kinder sich dazu entschließen ihr eigenes Geld zu verdienen. Um diese staatliche Unterstützungsleistung nicht zu verlieren, ist sowohl das Alter des Kindes als auch die sogenannte Zuverdienstgrenze zu beachten.

Für Kinder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr gibt es keine Zuverdienstgrenze, sie dürfen beliebig viel verdienen ohne dass mit einer Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe zu rechnen ist.

Ist Ihr Kind älter als 19 Jahre, muss darauf geachtet werden, dass es nicht mehr als 10.000 EUR zu versteuerndes Jahreseinkommen bezieht. Das zu versteuernde Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Jahresbruttolohn abzüglich

Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Man kann hier von ca. 1.000 EUR Bruttolohn pro Monat ausgehen, die Ihr Kind dazu verdienen darf ohne Gefahr zu laufen die Familienbeihilfe zu verlieren.

Schüler:

Wichtig ist jedenfalls euch vorher genau zu erkundigen und nicht blind einen Dienstvertrag zu unterzeichnen!

Es gibt Mindestgehälter und maximale Arbeitszeiten, die auch für euch gelten. Nach Abschluss des Ferialpraktikums habt Ihr Anspruch auf ein Dienstzeugnis oder eine -bestätigung über die geleistete Praktikumszeit.

Aufgrund der kurzfristigen Beschäftigung im Kalenderjahr ist es sinnvoll eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Entweder bekommt ihr die bezahlte Lohnsteuer retour oder, wenn ihr nur geringfügig beschäftigt wart (max. 415,72 EUR pro Monat in 2016), zumindest die sogenannte Negativsteuer (max. 400,00 EUR).