VwGH 19.4.2018 Ro 2016/15/0017 – Halber Steuersatz für Pensionsabfindung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Einstellung seiner Tätigkeit.
Beendet ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit, hat er einen Aufgabegewinn nach § 4 Abs. 1 EStG sowie den Übergangsgewinn zu ermitteln. Unbestritten blieb im vorliegenden Fall, dass der Anspruch auf Abfertigungszahlung einen Teil des Übergangsgewinns darstellt. Der VwGH stellte aber klar, dass auch die aus der Pensionszusage resultierende Forderung auf Kapitalabfindung im Übergangsgewinn zu erfassen ist. Die Forderung auf Abfindung ist in durchsetzbarer Weise entstanden, da gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung das vertraglich zustehende Recht auf Abfindung ausgeübt wurde. Weiterer – zeitlich nachgelagerter – Voraussetzungen, wie etwa eines Gesellschafterbeschlusses, hat es nicht bedurft. Die Forderung ist damit Teil der außerordentlichen Einkünfte iSd § 37 EStG, für welche sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssatzes ermäßigt, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür zutreffen (Einstellen der Erwerbstätigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit oder Tod, mindestens 7-jährige Betriebsdauer, Antrag!).