• Wechsel unbeschränkte / beschränkte Steuerpflicht: Bei einem unterjährigen Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und vice versa müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage als auch hinsichtlich ihrer Besteuerung jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungengelten. Für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht kann eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht kommt es zu einer Einkommensteuerveranlagung. Zuständig ist das bisherige Wohnsitzfinanzamt. Im Falle der Option auf unbeschränkte Steuerpflicht der in den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht fallenden Einkünfte ist bei Pensio-nisten das Finanzamt am Sitz der Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
• Ergänzung zu steuerfreien Stipendien: Stipendien, die im Rahmen von Dissertations- und Diplom-arbeiten gewährt werden, sind unter bestimmten Rahmenbedingen steuerfrei. Ergänzend wird auf die Steuerbefreiung für außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährte Stipendien zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Inland hingewiesen, wenn der Stipendiat weniger als €12.000 Jahreseinkommen hat.
• Klarstellung betreffend Aushilfskräfte: Es wird klargestellt, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ( Wert für 2018: € 438,05) ohne sonstige Bezüge nicht überschritten werden darf. Eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Aushilfskräften ist, dass diese durch eine daneben bestehende Tätigkeit der Vollversicherung unterliegen. Damit sind folgende Personengruppen ausgeschlossen: Pensionisten, Beamte im Ruhestand, Arbeitslose, geringfügig Beschäftigte (auch wenn durch die Aushilfstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird) und Karenzierte.
• Klarstellung bezüglich Mitarbeiterrabatte und Angehörige: Mitarbeiterrabatte bis zu 20 % sind nur dann steuerfrei, wenn der kostenlose oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch den Mitarbeiter erfolgt und dieser den Aufwand wirtschaftlich trägt. Erwirbt ein Angehöriger die Ware mit bis zu 20% Rabatt, kommt die Steuerbefreiung daher nicht zur Anwendung. Übersteigt allerdings der Rabatt bei Direkteinkäufen durch Angehörige im Einzelfall 20%, sind – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag €1.000 im Kalenderjahr übersteigt.
• Steuerbefreiung für den Beschäftigungsbonus: Der für in der Zeit von 1.7.2017 bis 31.1.2018 neu geschaffene Dienstverhältnisse von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) ausbezahlte Be-schäftigungsbonus ersetzt 50% von bestimmten Dienstgeberbeiträgen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Damit der Beschäftigungsbonus beim Empfänger – dem Dienstgeber – steuerfrei bleibt wird klargestellt, dass durch diese Bonuszahlung keine Kürzung der Lohnnebenkosten erfolgt.
• Nutzung eines Dienstautos für anderes Dienstverhältnis: Benützt der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zu Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten bzw für Fahrten in einem weiteren Dienstverhältnis, dann kann der Arbeitnehmer für diese Fälle nur dann Werbungskosten geltend machen, wenn er dafür auch einen Aufwand trägt. Im Rahmen der Besteuerung des Sachbezugs für KFZ trägt er den Aufwand. Für die Berechnung des aliquoten Teil des Sachbezugswerts wird die Summe der sachbezugsrelevanten Fahrten im Verhältnis der als Werbungkosten abzugsfähigen Fahrten aufgeteilt. Als Nachweis gilt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.