Pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Amateursport

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an Sportler oder Schieds(wettkampf)richter oder Sportbetreuer (z.B. Trainer und Masseure) leisten, sind bis zu € 120,00 pro Einsatztag (ein Tag an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet) maximal aber bis zu € 720,00 pro Kalendermonat der Tätigkeit lohnsteuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z. 16c EStG). Die Abgabenfreiheit gilt auch für die Lohnnebenkosten (DB, KommSt).

Im Bereich der Sozialversicherung und der betrieblichen Vorsorge ist für die Beitragsbefreiung zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (§ 49 Abs. 3 Z. 28 ASVG). Ein Studium gilt als Hauptberuf, jedoch nicht Bezüge aus der Pension oder Arbeitslosenversicherung, wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Wird die Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen dennoch im Hauptberuf in Anspruch genommen ist sie nur steuerfrei aber pflichtig in der Sozialversicherung. Wird jährlich ein Betrag über € 8.640,00 ausbezahlt so ist der übersteigende Betrag zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen, in weiterer Folge muss der Sportler bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden.

Zusätzlich zur PRAE dürfen keine tatsächlichen steuer- und sv-freie Kosten wie Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder oder Reisevergütungen erstattet werden. Jedoch ist die Bereitstellung von Bustransfers, Bahn- oder Flugtickets sowie Nächtigungsmöglichkeit daneben möglich.

Für Zeiträume ab 01.01.2023 muss der auszahlende Verein bzw. Verband für den Fall, dass er einem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer während eines Kalenderjahres ausschließlich derartige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen auszahlt, eine Meldung an das Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres erstatten (erstmals für das Jahr 2023, mit einer Frist bis Ende Februar 2024).

Die Meldepflicht gilt somit nur bezüglich jener Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, die kein Gehalt bzw. keinen Lohn, sondern nur pauschale Reiseaufwandsersätze erhalten (siehe § 3 Abs. 1 Z. 16c letzter Satz EStG).

Für Fragen steht unser Personalverrechnungsteam unter lohn@steuerwehr.at zur Verfügung.