steuerBlog

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung in Österreich

Mit der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung können Sportvereine Zahlungen steuerfrei leisten ...

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) in Österreich: Regeln für Sportvereine

Mit der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) können gemeinnützige Sportvereine in Österreich Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei entschädigen. Die Höchstbeträge liegen bei 120 Euro pro Einsatztag und 720 Euro pro Kalendermonat.
Doch steuerfrei bedeutet nicht automatisch sozialversicherungsfrei. Dieser Überblick erklärt die Voraussetzungen, die Meldepflicht und die wichtigsten Stolpersteine für die Vereinsabrechnung.

 

Was ist die pauschale Reiseaufwandsentschädigung?

Die PRAE ist eine steuerliche Begünstigung für bestimmte Zahlungen im Sportbereich. Auszahlen dürfen sie begünstigte Einrichtungen, insbesondere gemeinnützige Sportvereine und Sportverbände, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist.
 
Begünstigt sind Zahlungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer, etwa Trainer oder Masseure. Steuerfrei bleiben bei erfüllten Voraussetzungen höchstens:
  • 120 Euro je Einsatztag
  • 720 Euro je Kalendermonat der Tätigkeit
Beide Grenzen müssen eingehalten werden.

 

Wann ist die PRAE steuerfrei?

Für die Steuerfreiheit müssen der auszahlende Verein, die begünstigte Tätigkeit und die Höhe der Zahlung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Zusätzlich gilt: Beim Lohnsteuerabzug dürfen neben der PRAE für dieselbe Tätigkeit keine weiteren steuerfreien Reiseleistungen nach § 26 Z 4 oder § 3 Abs. 1 Z 16b Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden. Das betrifft insbesondere Reisevergütungen sowie Tages- und Nächtigungsgelder.

 

Darf zusätzlich Kilometergeld ausbezahlt werden?

Eine zusätzliche steuerfreie Abrechnung von Kilometergeld für dieselbe Tätigkeit darf nicht einfach mit der PRAE kombiniert werden. Vereine sollten deshalb vor der Auszahlung klären, welche Form der Reisekostenabrechnung sie anwenden.
 

Ist die PRAE auch sozialversicherungsfrei?

Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit sind getrennt zu prüfen. Die Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen allein reicht für eine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht aus.
Für die Beitragsfreiheit muss die sportliche Tätigkeit zusätzlich weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bilden. Außerdem muss die Steuerfreiheit der PRAE vorliegen. Die sozialversicherungsrechtliche Grundlage ist § 49 Abs. 3 Z 28 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz.
Eine Auszahlung kann daher steuerfrei, aber dennoch sozialversicherungspflichtig sein. Das ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Tätigkeit im Sportbereich den Hauptberuf oder die Hauptquelle der Einnahmen darstellt.

 

Hauptberuf und Haupteinnahmequelle: Worauf kommt es an?

Ob die Tätigkeit im Sportverein nur nebenberuflich ausgeübt wird, muss anhand der persönlichen Verhältnisse geprüft werden. Dabei sind zwei Fragen getrennt zu beantworten:
  • Ist die sportliche Tätigkeit der Hauptberuf?
  • Bildet sie die Hauptquelle der Einnahmen?
Für die Beitragsfreiheit darf beides nicht zutreffen.
Gerade bei Studium, Pension oder Arbeitslosigkeit ist eine pauschale Beurteilung nicht ausreichend. Vereine sollten die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit im Einzelfall klären, bevor sie Zahlungen ohne Sozialversicherungsbeiträge abrechnen.

 

PRAE-Grenzen: Was gilt pro Tag, Monat und Jahr?

Die gesetzlichen Höchstbeträge betragen 120 Euro pro Einsatztag und 720 Euro pro Kalendermonat. Daraus ergibt sich bei zwölf Monaten rechnerisch ein Betrag von 8.640 Euro pro Jahr.
Dieser Betrag ist jedoch keine eigenständige Jahresfreigrenze: Entscheidend bleiben die Tages- und Monatsgrenzen. Ein Jahresbetrag unter 8.640 Euro allein garantiert daher keine Steuerfreiheit.
Werden die Höchstbeträge überschritten, ist die Steuerfreiheit durch die gesetzlichen Grenzen beschränkt. Fehlen die Voraussetzungen für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit, ist die Zahlung bei einem Dienstverhältnis grundsätzlich als Entgelt zu berücksichtigen. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung muss daher jeweils gesondert geprüft werden.
Ob bei einem Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung oder eine Vollversicherung vorliegt, hängt unter anderem von der Höhe des maßgeblichen monatlichen Entgelts ab. Für die Abrechnung ist die im jeweiligen Jahr geltende Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen.

 

PRAE-Meldung: Welche Frist gilt für Sportvereine?

Hat ein begünstigter Sportverein einer Person im Kalenderjahr für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich PRAE ausbezahlt, muss er diese Zahlungen dem Finanzamt melden.
Die Übermittlung erfolgt mit dem amtlichen Formular L 19 bis spätestens Ende Februar des Folgejahres.
Wird für die Person ein Lohnzettel mit dem Formular L 16 übermittelt, sind die Reiseaufwandsentschädigungen dort zu berücksichtigen; ein zusätzliches Formular L 19 ist dann nicht erforderlich.
 

PRAE und Freiwilligenpauschale: Ist eine Kombination möglich?

Neben der PRAE gibt es für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten das Freiwilligenpauschale. Unter den jeweiligen Voraussetzungen gelten folgende Grenzen:
  • Kleines Freiwilligenpauschale: bis zu 30 Euro pro Kalendertag und 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
  • Großes Freiwilligenpauschale: für bestimmte begünstigte Tätigkeiten bis zu 50 Euro pro Kalendertag und 3.000 Euro pro Kalenderjahr.
Im selben Monat ist die Kombination eingeschränkt: Das Freiwilligenpauschale steht nicht zu, wenn die Person für diesen Monat PRAE von derselben oder einer verbundenen Körperschaft erhält.
Ein Wechsel zwischen den Begünstigungen innerhalb eines Jahres ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Für Monate mit PRAE-Bezug sind die Jahreshöchstbeträge des Freiwilligenpauschales anteilig zu kürzen. 
 
Für Vereine bedeutet das: PRAE und Freiwilligenpauschale dürfen nicht unabhängig voneinander abgerechnet werden. Die Zahlungen müssen auch im Jahresverlauf aufeinander abgestimmt werden.

 

Wer darf eine PRAE erhalten – und wer nicht?

Die Begünstigung richtet sich an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer, beispielsweise Trainer oder Masseure.
Eine bloße Funktion im Vereinsvorstand oder als Kassier begründet für sich allein keinen Anspruch auf steuerfreie PRAE. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Informationen zur Abgrenzung und Abrechnungsunterlagen stellt Sport Austria bereit.

 

Checkliste: PRAE im Sportverein richtig abrechnen

  • Verein prüfen: Erfüllt die Einrichtung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und dient ihr satzungsgemäßer Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports?
  • Tätigkeit einordnen: Erfolgt die Zahlung für eine begünstigte Tätigkeit als Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer?
  • Höchstbeträge beachten: Werden 120 Euro pro Einsatztag und 720 Euro pro Kalendermonat eingehalten?
  • Reisekosten abstimmen: Werden unzulässige Kombinationen mit weiteren steuerfreien Reiseleistungen vermieden?
  • Sozialversicherung gesondert prüfen: Bildet die Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen?
  • Freiwilligenpauschale berücksichtigen: Werden die Einschränkungen bei der Kombination und die anteiligen Jahresgrenzen beachtet?
  • Meldung vorbereiten: Sind die erforderlichen Angaben für die fristgerechte Meldung an das Finanzamt vorhanden?
Eine sorgfältige Dokumentation schafft die Grundlage für eine nachvollziehbare Abrechnung. Weitere Erläuterungen enthält der Leitfaden zur Sportlerbegünstigung des Finanzministeriums und der Sozialversicherung.

 

Fazit: PRAE nutzen, Voraussetzungen getrennt prüfen

Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung ist für gemeinnützige Sportvereine in Österreich eine wichtige Möglichkeit, begünstigte Tätigkeiten steuerfrei zu entschädigen.
Die Grenzen von 120 Euro pro Einsatztag und 720 Euro pro Kalendermonat sind dabei nur ein Teil der Prüfung. Ebenso wichtig sind die passende Tätigkeit, die gesonderten Voraussetzungen der Sozialversicherung und die fristgerechte Meldung.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Kombination mit dem Freiwilligenpauschale. Wer die Voraussetzungen vor der Auszahlung klärt und die Abrechnung nachvollziehbar dokumentiert, vermeidet typische Fehler.