Umsatzsteuer – Wartungserlass.
Der jüngst veröffentlichte Umsatzsteuer – Wartungserlass (UStR-Wartungserlass 2017) arbeitet die Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) sowie aktuelle Judikatur ein. Die für die Praxis wesentlichsten Änderungen sind:
· Die unentgeltliche Übereignung eines Wirtschaftsguts unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts stellt mangels Leistungsaustausch nach wie vor keinen Umsatzsteuertatbestand dar. Die Vereinbarung einer Substanzabgeltung im Rahmen des Fruchtgenussrechts stellt aber ein Entgelt des Fruchtgenussberechtigten für eine sonstige Leistung des zivilrechtlichen Eigentümers dar und ist zum Normalsteuersatz iHv 20 % umsatzsteuerpflichtig, sofern beim zivilrechtlichen Eigentümer nicht die Kleinunternehmerbefreiung zum Tragen kommt.
· Aufgrund zweier neuer Judikate des VwGH wurden die Aussagen der UStR zur Steuerbarkeit von Zuschüssen präzisiert.Demnach sind nunmehr auch Zuschüsse von dritter Seite, die der Subventionierung eines nicht kostendeckenden Verkaufspreises am Markt dienen, nicht steuerbar. Zuschüsse für die Herstellung von Produkten für den Zuschussgeber sind hingegen Lieferungsentgelt und steuerpflichtig.
· Die Anmietung von Personalunterkünften für Skilehrer durch den Arbeitgeber und die anschließende kostenfreie Überlassung an Skilehrer stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch dar.
· Die Aussagen der UStR im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurden durch Einarbeitung von zwei VwGH-Judikaten präzisiert. Neu sind die Aussagen, wonach eine Über- oder Unterordnung irrelevant ist und kein Vorsteuerabzug besteht, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen aus dem Organkreis stehen.
· Zu den Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken wurde die Aussage in die Richtlinien aufgenommen, wonach Büro-, Sanitär- oder andere Container dann nicht Teil des Grundstücks werden, wenn sie nur auf eine zeitlich begrenzte Dauer genutzt werden und leicht zu entfernen sind.
· Bitcoin-Mining unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Weder die Validierung der Bitcoin-Transaktionen noch die Gewinnung von neuen Bitcoins ist umsatzsteuerpflichtig infolge mangelndem Leistungsempfänger bzw infolge Steuerfreiheit als Umsatz von gesetzlichen Zahlungsmitteln.
· Die Vermietung von Grundstücken für einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen ist umsatzsteuerpflichtig mit dem Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für andere kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen verwendet. Werden beispielsweise Seminarräume in einem Hotel auch an Nichtunternehmer vermietet, sind auch alle anderen kurzfristigen Vermietungen im selben Veranlagungszeitraum zwingend unecht umsatzsteuerbefreit.
· Die gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Kleinunternehmergrenze (insbesondere Außerachtlassung von bestimmten unecht befreiten Umsätzen) wurden in die UStR aufgenommen.
· Die Definition der Großreparatur iSd § 12 Abs 10 UStG wurde anhand eines neuen VwGH-Judikats angepasst. Demnach liegt eine Großreparatur dann vor, wenn nicht aktivierungspflichtiger Aufwand, der nicht regelmäßig erwächst, vorliegt, er aber ins „Gewicht“ fällt. Eine bestimmte Relation zu den gesamten Anschaffungskosten eines Gebäudes ist nicht erforderlich.
· Infolge der gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung des Grundstücksbegriffs können Gegenstände vom fünfjährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum in den 20-jährigen wechseln. Die UStR enthalten für diesen Fall nunmehr Berechnungsbeispiele.
· Ein neues Judikat des VwGH zur Istbesteuerung von Unternehmern, die eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, wurde in die UStR aufgenommen. Demnach können nunmehr zB auch planende Baumeister, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten abführen.