Der VereinsR-Wartungserlass 2017 enthält infolge zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen umfangreiche Erweiterungen.
Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen sind wie folgt:
• Definition und Umfang der Gemeinnützigkeit: Ein gemeinnütziger Zweck kann nur dann vorliegen, wenn die Förderung der Allgemeinheit gegeben ist. Ein gemeinnütziger Zweck liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte von Minderheiten in Gefahr geraten. Stehen die vom Verein verfolgten Zwecke nicht mit der österreichischen Rechtsordnung im Einklang, kann der Verein nicht als gemeinnützig angesehen werden. Wenn der satzungsmäßige Zweck des Vereins nur auf Unterhaltung und Geselligkeit gerichtet ist, wird die Voraussetzung der Förderung der Allgemeinheit nicht erfüllt. Die Förderung der Freizeitgestaltung und Erholung erfüllt dann das Gemeinnützigkeitserfordernis, wenn ein besonders schutzbedürftiger Personenkreis begünstigt wird oder diese Ziele im Rahmen sportlicher Aktivitäten verfolgt werden. Eine völlig untergeordnete Förderung der Unterhaltung und Geselligkeit ist nicht begünstigungsschädlich. Diese liegt dann vor, wenn pro Vereinsmitglied pro Jahr maximal € 100 für derartige Zwecke verausgabt werden. Eine Durchschnittbetrachtung ist nur zulässig, wenn die Ausgaben keinem bestimmten Vereinsmitglied zuordenbar sind.
• Grundsatz der Vermögensbindung: Vereinsmitglieder dürfen an Wertsteigerungen eines gemeinnützigen Vereins nicht partizipieren. Eine Ausnahme besteht für die Rückzahlung von Einlagen im Fall des Ausscheidens eines Vereinsmitglieds oder der Auflösung des Vereins. Eine Rückzahlung von Einlagen an Vereinsmitglieder muss allerdings dem § 30 Abs 2 VerG entsprechen. Eine Wertsteigerung seit der Einlage darf nicht ausgezahlt werden. Vermögen einer begünstigten Körperschaft darf nur für begünstigte Zwecke verwendet werden. Zulässig ist nach den VereinsR nunmehr die Übertragung von Vermögen auf andere Rechtsträger, wenn anstelle des übertragenen Vermögens (zB eines Betriebs) eine wertäquivalente Beteiligung tritt.
• Die Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit nach dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurden in die VereinsR aufgenommen und deren Anwendungsbereich erläutert. Nach den VereinsR stellt auch eine Zuwendung nach § 4c EStG an eine Innovationsstiftung für Bildung eine für die Be-günstigung des Vereins unschädliche Zuwendung dar.
• Vereinsfest und gesellige Veranstaltungen: Die gesetzliche Neuregelung des § 45 Abs 1a BAO durch das EU-AbgÄG 2016 wurde nunmehr in die VereinR aufgenommen und dessen Geltungsbereich erläutert. Kleine Vereinsfeste, die als begünstigungsunschädliche Hilfsbetriebe angesehen werden, können nun auch unter Mitwirkung von vereinsfremden Personen organisiert werden. Allerdings müssen zumindest 75 % der Mitwirkenden Vereinsmitgliedern oder deren nahe Angehörige sein. Kleine Vereinsfeste sind nur bis zu einer Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr begünstigungsunschädlich. Das Stundenausmaß umfasst dabei nur die Zeit, in der eine gastwirtschaftliche Betätigung stattfindet. Gemeinsame Festveranstaltungen sind dann nicht begünstigungsschädlich, wenn die gesamte Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschritten wird. Darüber hinaus kann eine Ausnahmegenehmigung gem § 44 Abs 2 BAO auf Antrag erteilt werden.
• Vorliegen eines eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins: Jedenfalls als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein eingerichtetes Buffet anzusehen, weil dann nicht mehr von einem untergeordneten Verhältnis der Verköstigung zur Veranstaltung auszugehen ist. Das dauerhafte Unterhalten eines Vereinslokals begründet noch keinen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Verabreichung von durch Vereinsmitglieder beigestellten Speisen und Getränke gegen einen Selbstkostenbeitrag an andere Vereinsmitglieder stellt nunmehr keinen schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das Vorhandensein eines Kühlschranks, einer Kaffeemaschine oder einer mobilen Herdplatte ist auch nicht begünstigungsschädlich.
• Klarstellungen zu ausgegliederten Profimannschaften: In die VereinsR wurden nunmehr Aussagen zu Leistungsbeziehungen zwischen dem Verein und der in eine Kapitalgesellschaft ausgegliederten Profimannschaft, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von vom Verein an die Profimannschaft wei-tergeleiteten Subventionen und zur Frage der Aktivierung von Spielerwerten aufgenommen.