Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde – in Umsetzung von EU-Recht – bereits im Juni des Vorjahres beschlossen, dass in Österreich ein Register eingerichtet werden soll, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben. Das Gesetz ist nunmehr mit 15.1.2018 in Kraft getreten.
Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Privatstiftungen, Vereine, Stiftungenund Fonds nach dem BStFG, die ihren Sitz im Inland haben. Außerdem werden Trusts und trustähnliche Vereinbarungen erfasst, wenn sie im Inland verwaltet werden. Zu beachten ist, dass grundsätzlich auch Treuhandschaften zu melden sind. Unter anderen besteht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, eine Ausnahme von der Meldepflicht, da diese Daten ohnehin dem Firmenbuch zu entnehmen sind. Eine vergleichbare Ausnahme besteht für im Firmenbuch eingetragene OGs und KGs, wenn die unbeschränkt haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind.
Eine Generalklausel definiert als wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigen-tum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Diese Generalklausel wird sodann durch demonstrative Beispiele aufgefüllt. So zählen zumindest zu den wirtschaftlichen Eigentümern bei Ge-sellschaften die natürlichen Personen, die:
• einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
• ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
• Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.
Alle drei Varianten bestehen nebeneinander, sodass alle betroffenen Personen als wirtschaftliche Ei-gentümer zu identifizieren sind. Die erfolgreiche Feststellung eines oder mehrerer wirtschaftlicher Eigen-tümer nach einer Fallgruppe befreit nicht von der Verpflichtung zur Feststellung allfälliger weiterer wirt-schaftlicher Eigentümer nach den verbleibenden Fallgruppen. Kann kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden (zB weil keine natürliche Person eine Beteiligung von mehr als 25% hält), so gelten jene natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer, die der obersten Führungsebene angehören. Diese Vorschrift wirkt neben den Strafbestimmungen des WiEReG als Druckmittel auf die Geschäftsführung, sodass diese alles Nötige unternimmt, damit der wahre wirtschaftliche Eigentümer festgestellt werden kann.
Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaftsstruktur ist jeweils auf die aktive Kontrolle – somit einer Mehrheit von über 50 % der Anteile bzw Stimmrechte beim dazwischen geschalteten Rechtsträger – abzustellen, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten.
Eigene Regelungen enthält das Gesetz für Privatstiftungen und Trusts. Bei Privatstiftungen sind als wirtschaftlicher Eigentümer der Stifter, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis), die Mitglieder des Stiftungsvorstands und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen zu melden. Bei Trusts sind wirtschaftliche Eigentümer der Settlor/Trustor, der Trustee, der Protektor, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis) und sonstige das Vermögen kontrollierende natürliche Personen.
Im Übrigen begründet ein Treugeber Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis.
Die Rechtsträger bzw deren geschäftsführende Organe haben die Angaben hinsichtlich ihrer wirtschaft-lichen Eigentümer einzuholen, aktuell zu halten und der Registerbehörde mitzuteilen. Im Rahmen der Identitätsfeststellung der wirtschaftlichen Eigentümer haben die Rechtsträger entsprechende Nachfor-schungen anzustellen, sodass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Sorgfaltspflichten müssen jährlich vorgenommen werden. Die für die Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind elektronisch an das Unternehmensserviceportal des Bundes zu melden. Zu melden sind Vor- und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer, ihr Wohnsitz (sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht: die Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises), Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsbürgerschaft. Außerdem sind Art und Umfang des wirt-schaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben. Änderungen der Angaben sind binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung bekannt zu geben. Bei neuen Rechtsträgern hat die Mel-dung binnen 4 Wochen nach Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregister) zu erfolgen.
Das Register ist nicht allgemein öffentlich zugänglich (wie etwa das Firmenbuch), aber zahlreiche Personengruppen haben Einsichtsrechte. So können alle Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirt-schaftsprüfer und Steuerberater, aber auch Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versiche-rungsvermittler in das Register Einsicht nehmen, um jeweils ihren Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen. Darüber hinaus haben zahlreiche Behör-den (Finanzämter, Finanzstrafbehörden, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaft) im Rahmen ihrer ge-setzlichen Aufgaben Einsichtsrechte. Außerdem kann bei der Registerbehörde ein schriftlicher Antrag auf Einsicht gestellt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
Verletzungen der Meldepflicht werden als Finanzvergehen geahndet. Bei Vorsatz drohen Geldstrafen bis zu € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000. Bestraft werden können neben den ver-antwortlichen Personen (Leitungsorgane) auch Rechtsträger selbst (Verbandsverantwortlichkeit). Die Vornahme einer Meldung kann zudem mit Zwangsstrafen erwirkt werden.
Was ist zu tun?
• Kontrolle, ob Sie als Rechtsträger von der Meldepflicht unter dem WiEReG erfasst sind.
• Ermittlung des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s).
• Erstmalige Registrierung für bestehende Rechtsträger im neuen Register bis spätestens 01.06.2018.
• Für ab Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger Meldung innerhalb von 4 Wochen ab Eintragung im Firmenbuch.
• Laufende Kontrolle, ob die an das Register gemeldeten Informationen noch aktuell sind.
• Meldung an das Register (binnen 4 Wochen ab Kenntnis), wenn eine Änderung bei zu meldenden Informationen eingetreten ist.